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Um Ihre Sicherheit zu gewährleisten und internationale Vorschriften einzuhalten, beachten Sie bitte die für gefährliche Gegenstände und sonstige im Passagiergepäck zugelassene Gegenstände geltenden Beschränkungen. Gefährliche Gegenstände umfassen Objekte, die eine Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen.

Sehen Sie sich die untenstehenden Informationen an, um herauszufinden, welche gefährlichen Gegenstände erlaubt und welche verboten sind, und ob Sie die zugelassenen Gegenstände am eigenen Körper, in Ihrem Handgepäck oder in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen dürfen. Ist eine vorherige Genehmigung für das Mitführen von gefährlichen Gegenständen erforderlich, kontaktieren Sie uns bitte mindestens 96 Stunden vor Ihrem Flug.

Gefährliche Gegenstände, die nicht im Folgenden aufgelistet werden, dürfen weder im aufgegebenen Gepäck noch im Handgepäck oder am eigenen Körper mitgeführt werden.

Lesen Sie bitte auch den Abschnitt „Visa und sonstige Anforderungen“ unter diesem Link, um sicherzustellen, dass Sie die länderspezifischen Beschränkungen für Ihre Route einhalten.

Restricted items and dangerous goods

Munition und Schusswaffen

Munition und Schusswaffen

Munition

Aufgegebenes Gepäck

Es gelten folgende Bedingungen:

Passagiere dürfen in ihrem aufgegebenen Gepäck auf einem Qatar Airways Flug Munition mitführen, wenn es beim Check-in der Fluggesellschaft gemeldet wird. Die erforderliche Genehmigung und Unterlagen für ihre Munition muss den zuständigen Behörden vor Ort in den Ländern vorgelegt werden, in die und von denen aus sie fliegen.

Nur als UN0012 und UN0014 klassifizierte Munition darf im Passagiergepäck in Mengen von einem Bruttohöchstgewicht von bis zu 5 kg pro Person mitgeführt werden.

Hinweis: Was ist eine UN-Nummer? Es handelt sich dabei um eine vierstellige Nummer, die vom Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen (UNCOE) für den Transport von gefährlichen Gegenständen zugewiesen wird und einen Stoff oder eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen kennzeichnet. Diese Information wird in der Regel auf dem Sicherheitsdatenblatt (Safety Data Sheet - SDS) der Munition in Abschnitt 14 angegeben.

Munition muss getrennt vom Gepäck, das die Schusswaffe enthält, und in einem robusten und gut gesicherten Behälter (z. B. einer stabilen Holz-, Metall- oder Faserplattenkiste oder ähnlicher Verpackung) verpackt werden, die eigens für den Transport von kleinen Mengen von Munition entwickelt wurden und verriegelt werden können.

Munition kann nur für den Eigengebrauch mitgeführt werden. Munition, die von mehr als einem Passagier genutzt werden soll, darf nicht in einem oder mehreren Behältern verpackt und von einem auf der Buchung aufgeführten Passagier mitgeführt werden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Schusswaffen

Aufgegebenes Gepäck
Genehmigung erforderlich

Passagiere dürfen auf einem Qatar Airways Flug eine oder mehrere Schusswaffen in ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen, wenn diese der Fluggesellschaft beim Check-in gemeldet werden. Es muss eine „Erklärung zur Überlassung von Schusswaffen“ unterschrieben und es müssen die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente für die Schusswaffen den zuständigen Behörden vor Ort in den Ländern, von denen und in die sie fliegen, vorgelegt werden.

Die Schusswaffen müssen entladen und sicher in einem verriegelbaren Schalenbehälter verpackt werden. Das Gepäckstück, in dem die Schusswaffen mitgeführt werden, muss vor Übernahme zur Beförderung verriegelt werden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Batterien und batteriebetriebene Geräte

Batterien und batteriebetriebene Geräte

Bitte stellen Sie alle batteriebetriebenen Geräte aus, wenn Sie diese in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen. Aktivieren Sie nicht den Standby- oder Ruhemodus und ergreifen Sie Maßnahmen, um ein ungewolltes Einschalten oder eine Beschädigung Ihrer Geräte zu verhindern.

Bitte schützen Sie auch die einzelnen Pole von Ersatzbatterien, um Kurzschlüsse zu verhindern, indem Sie die Batterien in ihre Originalverpackung legen oder die Pole isolieren. Sie können offen liegende Pole mithilfe eines Tesafilmstreifens isolieren oder jede einzelne Batterie in einer getrennten Plastiktüte oder einem Schutzbeutel verpacken. Ersatzbatterien dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Liegt der Hauptzweck eines Geräts darin, ein anderes Gerät zu betreiben, wird dieses als Batterie eingestuft und es unterliegt den jeweiligen Einschränkungen für Einzelbatterien. Beispiele für diese Art von Ausrüstung sind Ladegeräte/Powerbanks (selbst, wenn sie über weitere kleine Merkmale wie Blinklichter verfügen) und Starthilfen (auch, wenn diese z. B. mit eingebauten Luftpumpen und Blinklichtern ausgestattet sind).

In Übereinstimmung mit internationalen Vorschriften für den Luftverkehr müssen alle Arten von Lithiumbatterien (Ersatz-, integrierte oder mit Ausrüstung verpackte Batterien) einem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN-Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt.

Klicken Sie hier, um mehr über Lithiumbatterien zu erfahren.

Drohnen (ferngesteuerte Flugzeugsysteme / remotely-piloted aircraft system – RPAS)

Handgepäck

Sie dürfen Drohnen mit und ohne Batterien im Handgepäck mitführen.

Batterien in Drohnen und/oder Ersatzbatterien mit einer Nennenergie in Wattstunden (Wh) über 100 Wh bis hin zu 160 Wh müssen von Qatar Airways genehmigt werden, um im Handgepäck mitgeführt werden zu können. Batterien in Drohnen und/oder Ersatzbatterien mit einer Nennenergie in Wattstunden über 160 Wh dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

Sie können Drohnen ohne Batterien in Ihrem aufgegebenen Gepäck befördern. Die entfernte(n) Batterie(n) dürfen in Ihrem Handgepäck mitgeführt werden, sofern Sie die Vorschriften für Ersatzbatterien erfüllen. Drohnenbatterien müssen für Ihren Flug entladen werden.

Es gibt mehrere Länder mit Regelungen, die die Beförderung und Einreise von Drohnen beschränken. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die Regeln und Vorschriften Ihres Ziellandes.

E-Zigaretten

Handgepäck

Sie dürfen E-Zigaretten, einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen und andere Vapes mit Batterien, in Ihrem Gepäck mitführen. Ein Aufladen von Vapes oder Batterien ist an Bord von Flugzeugen nicht gestattet.

Anzünder für E-Zigaretten

*Dieser Gegenstand darf nur am eigenen Körper mitgeführt werden

Sie dürfen einen lithiumbatteriebetriebenen Anzünder für E-Zigaretten am Körper mitführen, wie zum Beispiel Laser-Plasma-Anzünder, Teslaspulen-Anzünder, Flux-Anzünder, Lichtbogen-Anzünder oder Doppellichtbogen-Anzünder. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Anzünder über eine Sicherheitskappe verfügt. Er darf nicht im Handgepäck oder aufgegebenem Gepäck mitgeführt werden. Ein Aufladen von Anzündern oder Batterien ist an Bord von Flugzeugen nicht gestattet.

Mobile Elektronikgeräte (PED)

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen mobile Elektronikgeräte (Portable Electronic Devices - PED) mitführen, einschließlich mobiler medizinischer Geräte (Portable Medical Electronic Devices - PMED). PED umfassen Fotoapparate, Mobiltelefone, Notebooks, Tablets oder sonstige Geräte mit Akkus, die dem Betrieb elektrischer Geräte dienen.*

Ihre Geräte dürfen die folgenden Batterietypen enthalten: herkömmliche AA, AAA, C, D, 9-Volt, Knopfzellbatterien, aufladbare und nicht aufladbare Lithium, Nickel-Metallhydrid- oder Nickel-Cadmium-Akkumulator, usw.

Falls Sie mobile Elektronikgeräte in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen, schalten Sie diese bitte aus. Stellen Sie sie nicht auf den Standby- oder Ruhemodus und ergreifen Sie Maßnahmen, um ein ungewolltes Einschalten oder eine Beschädigung Ihrer Geräte zu verhindern.

* Sie dürfen bis zu 15 PED mitführen.

Sind sie lithiumbatteriebetrieben, darf die Nennenergie in Wattstunden bei Lithium-Ionen-Batterien nicht über 100 liegen und der Lithium-Inhalt bei Lithium-Metall-Batterien höchstens 2 g betragen.

Mobile Elektronikgeräte (PED), die Lithium-Batterien enthalten

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen mobile Elektronikgeräte (PED) mit Lithium-Ionen-Batterien in Ihrem Handgepäck oder Ihrem aufgegebenem Gepäck mitführen, einschließlich mobiler medizinischer Geräte (PMED) mit Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien.

PED und PMED, die Lithium-Batterien enthalten, umfassen unter anderem Unterhaltungselektronik, Videokameras, Elektrowerkzeuge, mobile Sauerstoffkonzentratoren (MSK), automatisierte externe Defibrillatoren (AED), Beatmungsgeräte mit kontinuierlich positivem Überdruck (Continuous Positive Airway Pressure - CPAP) und sonstige Geräte, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die dem elektrischen Betrieb dienen.

Nur PMED dürfen Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Inhalt von über 2 g bis hin zu 8 g enthalten.

PED und PMED können Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden (Wh) von über 100 Wh bis hin zu 160 Wh enthalten.

Falls Sie PED in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen, schalten Sie diese bitte aus. Stellen Sie sie nicht auf den Standby- oder Ruhemodus und ergreifen Sie Maßnahmen, um ein ungewolltes Einschalten oder eine Beschädigung Ihrer Geräte zu verhindern.

Ersatzbatterien für Geräte dieser Art:

PED/PMED – Es dürfen insgesamt nur 2 Lithium-Ionen-Ersatzbatterien mitgeführt werden.

PMED – Es dürfen insgesamt nur 2 Lithium-Metall-Ersatzbatterien mitgeführt werden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Smartes und fahrbares Gepäck

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Qatar Airways hat bestimmte Einschränkungen für den Transport von smartem und fahrbarem Gepäck festgelegt.

Derartige Gepäckstücke verfügen oft über:

- ein Ladegerät mit Lithium-Ionen-Batterie zum Aufladen von Elektronikgeräten wie Mobiltelefonen oder Notebooks

- eine Lithium-Ionen-Batterie, die für einen Stehroller oder fahrbaren Sitzkoffer verwendet wird

- Bluetooth, Radiofrequenz-Identifikation und Wi-Fi-Funktion

- GPS-Ortung mit oder ohne GSM-Funktion

- elektronische Gepäckanhänger

- Elektroschlösser

- selbstfahrendes Gepäck

Die Bestimmungen für smartes und fahrbares Gepäck richten sich nach der Art des verwendeten Akkus:

Wird das Gepäckstück ausschließlich mit Lithium-Knopfzellen betrieben: sowohl als Handgepäck wie auch als aufgegebenes Gepäck zulässig.

Wird das Gepäckstück mit einem fest eingebauten (nicht entfernbaren) Lithium-Akku betrieben: weder als Handgepäck noch als aufgegebenes Gepäck zulässig.

Ausnahmen gelten, wenn die Batterieleistung 0,3 g Lithium (bei Lithium-Metall-Akkus) bzw. 2,7 Wattstunden (bei Lithium-Ionen-Akkus) nicht überschreitet. Solche Gepäckstücke sind als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck zulässig, sofern sich das jeweilige Gerät vollständig ausschalten lässt (nicht in den Schlafmodus oder Ruhezustand versetzt).

Ist das Gepäckstück mit einem herausnehmbaren Lithium-Akku ausgestattet, dessen Wattstundenzahl über 160 liegt: weder als Handgepäck noch als aufgegebenes Gepäck zulässig.

Ist das Gepäckstück mit einem herausnehmbaren Lithium-Akku ausgestattet, dessen Wattstundenzahl unter 160 liegt: sowohl als Handgepäck wie auch als aufgegebenes Gepäck zulässig, sofern der Akku entfernt wird. Bei einer Wattstundenzahl von über 100 ist eine vorherige Genehmigung von Qatar Airways erforderlich. Der entnommene Lithium-Akku muss vom Passagier mit an Bord genommen werden und im Handgepäck verbleiben. Alle entnommenen Akkus müssen ordnungsgemäß verpackt sein, um Kurzschlüsse oder Beschädigungen zu vermeiden.

Passagiere, die selbstfahrendes Gepäck mitführen möchten, das die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, können diese Gepäckstücke als Fracht aufgeben (vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen). Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Qatar Airways Cargo.

Ersatzbatterien oder lose Batterien - Alle Batterietypen, einschließlich kleiner Lithiumbatterien

Handgepäck

Sie dürfen Ersatzbatterien oder lose Batterien für mobile Elektronikgeräte (PED) und mobile medizinische Geräte (PMED) mitführen.*

Jede Lithium-Metall-Batterie darf bis zu 2 g Lithium enthalten. Darüber hinaus darf jede Lithium-Ionen-Batterie eine Nennenergie in Wattstunden (Wh) bis zu höchsten 100 Wh haben.

Andere Batteriearten umfassen Trockenbatterien, Nickel-Cadmium-Batterien, Alkalibatterien, etc.

*Sie dürfen höchstens 20 Ersatzbatterien mitführen.

 

 

 

Lithiumbatteriebetriebene Fahrzeuge

Unzulässig

Sie dürfen keine kleinen lithiumbatteriebetriebenen Fahrzeuge in Ihrem Handgepäck oder aufgegebenem Gepäck mitführen, selbst wenn die Batterien entnommen wurden. Dies gilt unabhängig von der Nennenergie der Batterien in Wattstunden. Außerdem dürfen Sie keine intelligenten Fortbewegungsmittel mitführen.

Beispiele – Elektrische Einräder, Hoverboards, Mini-Segways, E-Scooter und Balancewheels.

Für fahrbares und selbstfahrendes Gepäck gelten besondere Bestimmungen. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt „Smartes und fahrbares Gepäck“.

Verdichtetes Gas

Verdichtetes Gas

Lawinenrettungsrucksack

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen einen Lawinenrettungsrucksack mit Druckgaskartuschen der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, mitführen. Ihr Rucksack darf auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus versehen sein, der nicht mehr als 200 mg Netto an Explosivstoffen der Unterklasse 1.4S enthält.

Bitte verpacken Sie Ihren Rucksack so, dass er nicht unbeabsichtigt aktiviert werden kann. Die Airbags in Ihrem Rucksack müssen mit Druckentlastungsventilen versehen sein.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Nicht brennbare und nicht giftige Gaszylinder für mechanische Gliedmaßen

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen kleine Zylinder mit einem nicht entzündbaren und nicht giftigen Gas der Unterklasse 2.2, die dem Betrieb von mechanischen Gliedmaßen dienen, in Ihrem Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck mitführen. Ebenso dürfen Sie Ersatzzylinder in einer ähnlichen Größe mitführen, um den Bedarf an Gas für Ihre Reise zu sichern.

Kleine nicht entzündbare Gaskartuschen

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen kleine nicht brennbare Gaskartuschen mitführen, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten, ohne Nebengefahr, und in einer selbstaufblasbaren Rettungsausrüstung (wie einer Rettungsschwimmweste) eingesetzt sind.

Bitte stellen Sie sicher, dass:

- nur bis zu zwei kleine Kartuschen in der selbstaufblasbaren Rettungsausrüstung wie einer Rettungsschwimmjacke oder -weste eingesetzt sind;

- Sie höchsten zwei Rettungsausrüstungen pro Person mitführen;

- Sie für jede Lebensrettungsausrüstung höchstens zwei kleine Ersatzkartuschen mitführen;

- Jedes Ihrer Ausrüstungsgegenstände so verpackt wird, dass es nicht unbeabsichtigt aufgeblasen werden kann.

Möchten Sie kleine nicht entzündbare, nicht giftige Gaskartuschen für andere Ausrüstung wie CO2-Fahrradpumpen befördern, darf jede Person bis zu 4 Kartuschen mit einer Füllmenge von höchsten 28 g (50 ml Wasserfüllmenge) mitführen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen einen Lockenstab, der Kohlenwasserstoffgas enthält in Ihrem Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck mitführen. Bitte vergewissern Sie sich, dass das Heizelement sicher mit einer Schutzkappe versehen ist.

Ihr Lockenstab darf zu keiner Zeit an Bord des Flugzeugs verwendet werden. Außerdem dürfen Sie keine Gas-Nachfüllpatronen für Ihren Lockenstab in Ihrem Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck mitführen.

Ausrüstung mit verdichtetem Gas

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Ausrüstung wie kleine Kühlschränke, mobile Klimaanlagen, Wasserspender, Speiseeis und Eiswürfel-maschinen enthalten in der Regel für ihren Betrieb erforderliches Druckgas.

In Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften der IATA sind die folgenden Produkte von den Vorschriften ausgenommen, sofern Sie nicht beschädigt sind.

  • Geräte, die nicht entzündbares, nicht giftiges, verflüssigtes verdichtetes Gas enthalten, gelten nicht als Gefahrgut, wenn die Gasmenge nicht über 12 kg liegt;
  • Geräte, die entzündbares, nicht giftiges, verflüssigtes verdichtetes Gas enthalten, gelten nicht als Gefahrgut, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Inhalt von weniger als 100 g entzündbares, nicht giftiges, verflüssigtes Gas.
    • Maschinenteile müssen so ausgelegt und getestet worden sein, dass sie mindestens das Dreifache des Betriebsdrucks aushalten.

So konzipiert und gebaut, dass ein Entweichen von Gas und ein Platzen oder eine Rissbildung der unter Druck stehenden Teile bei normalen Bedingungen der Luftbeförderung verhindert wird.

Brennstoff

Brennstoff

Gaskocher

Aufgegebenes Gepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen einen Campingkocher mit leerem Brennstofftank mitführen, in dem vorher entzündbarer flüssiger Brennstoff enthalten war. Sie dürfen auch einen leeren Brennstofftank mitführen, in dem vorher entzündbarer flüssiger Brennstoff enthalten war.

Bitte stellen Sie sicher, dass:

- Brennstofftanks von Gaskochern und Brennstoffbehälter vollständig frei von flüssigem Brennstoff sind. Um jeglichen Risiken vorzubeugen, lassen Sie den Brennstofftank oder -behälter mindestens eine Stunde lang abtropfen und danach mindestens sechs Stunden lang ohne Verschluss stehen, damit Rückstände von Brennstoff verdunsten können. Alternative Methoden wie das Befüllen des Brennstofftanks oder -behälters mit Speiseöl, um den Flammpunkt von Flüssigkeitsresten über den Flammpunkt der entzündbaren Flüssigkeit zu bringen und daraufhin den Brennstofftank und/oder -behälter zu leeren, sind ebenfalls zulässig.

- Brennstofftanks von Gaskochern und Brennstoffbehälter müssen sicher mit einem Deckel verschlossen sein.

- Gaskocher mit einem leeren Brennstofftank oder Brennstoffbehälter müssen in einem saugfähigen Material wie Papiertücher eingewickelt sein und in einer Polyethylen-Tasche oder einer gleichwertigen Tasche verpackt werden. Der obere Teil der Tasche muss daraufhin abgedichtet werden oder mit einem Gummiband oder einer Schnur verschlossen werden.

Fabrikneue Gaskocher oder fabrikneue Brennstoffbehälter für Gaskocher, die noch nie entzündbares flüssiges Gas enthalten haben, werden nicht als Gefahrgut eingestuft und können ohne Beschränkungen mitgeführt werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch im Voraus Kontakt mit Qatar Airways aufzunehmen, um sich dies bestätigen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Brennstoffzellen

Handgepäck

Sie dürfen Brennstoffzellen in mit Brennstoff angetriebenen mobilen Elektronikgeräten (PED) wie Fotoapparate, Mobiltelefone, Notebooks und Videokameras in Ihrem Handgepäck mitführen.

Außerdem dürfen Sie bis zu zwei Brennstoffzellen als Ersatz in Ihrem Handgepäck mitführen.

Es gelten weitere Beschränkungen für Brennstoffzellen. Kontaktieren Sie uns, um nähere Informationen zu erhalten.

Flüssigkeiten

Flüssigkeiten

Alkoholische Getränke

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen alkoholische Getränke in Ihrem Handgepäck und aufgegebenen Gepäck mitführen. Wenn sich die Getränke in der Verkaufsverpackung befinden, dürfen diese über 24 Volumenprozent, jedoch nicht mehr als 70 Volumenprozent Alkohol enthalten, in Behältern von höchstens 5 l. Die zugelassene Gesamtnettomenge an Alkohol pro Person beträgt 5 l. Alkoholische Getränke mit bis zu 24 Volumenprozent Alkohol gelten gemäß den geltenden Vorschriften nicht als Gefahrgut.

Werden Sie im Handgepäck mitgeführt, können aufgrund von anderen Vorschriften, wie den Regelungen hinsichtlich Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, weitere Beschränkungen gelten. Bitte überprüfen Sie auch die Vorschriften der jeweiligen Länder/Zollämter.

Flüssigkeiten und Gele

Handgepäck

Sie dürfen Flüssigkeiten, Gele, Pasten und Aerosole in Behältern mit einer Füllkapazität von bis zu 100 ml (3,4 oz) in Ihrem Handgepäck mitführen. Behälter, die größer als 100 ml sind, werden nicht angenommen, auch wenn sie nur zum Teil gefüllt sind.

Ihre Behälter müssen in einer durchsichtigen, wiederverschließbaren Tüte mit einem Fassungsvermögen von einer Viertelgallone, bzw. einem Liter, und einer Größe von maximal 20x20 cm (8x8 Zoll) mitgeführt werden. Alle Artikel müssen problemlos in die Plastiktüte passen.

Die Sicherheitsbeamten am Flughafen werden Sie bitten, Ihre durchsichtige Tüte mit den Flüssigkeiten separat für die Durchleuchtung vorzulegen.

Wenn Sie mit Kleinkindern oder Babys reisen oder besondere Ernährungsbedürfnisse haben, dürfen Sie eine angemessene Menge an Lebensmitteln entsprechend der Dauer des Fluges mitführen.

Für weitere Informationen zu Ausnahmen für das Mitführen von Babynahrungen, Arzneimitteln und besonderen Ernährungsbedürfnissen, sehen Sie sich unsere häufig gestellten Fragen an.

 

Arzneimittel

Arzneimittel

Flüssiger Stickstoff in isolierter Verpackung (Trockenverpackung)

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen isolierte Verpackungen mit tiefgekühltem, flüssigem Stickstoff (Trockenverpackungen), der vollständig in einem porösen Material aufgesaugt ist, bei niedriger Temperatur, in Ihrem Handgepäck und aufgegebenen Gepäck mitführen. Die Verpackung darf nur nicht gefährliche Gegenstände enthalten.

Sauerstoff- oder Luftflaschen für den medizinischen Gebrauch

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen für den medizinischen Gebrauch erforderlichen Sauerstoff oder Luftflaschen mitführen. Jede Flasche darf ein Bruttogewicht von höchsten 5 kg haben.

Sie dürfen keine Sauerstoffmittel für den medizinischen Gebrauch, die flüssigen Sauerstoff enthalten am Körper, in Ihrem Handgepäck oder Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Radioisotop-Herzschrittmacher

Sie dürfen mit Radioisotop-Herzschrittmachern oder anderen Geräten dieser Art reisen, einschließlich mit Lithiumbatterie betriebenen Geräten, die im Körper implantiert oder äußerlich platziert wurden.

Nichtinfektiöse Proben mit entzündbaren Flüssigkeiten

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen nichtinfektiöse Proben mit kleinen Mengen entzündbarer Flüssigkeit in Ihrem Handgepäck und Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen. Nichtinfektiöse Proben umfassen unter anderem Proben von Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Insekten und anderen wirbellosen Tieren, sowie entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien UN 1170, UN 1198, UN 1987 und UN 1219.

Bitte stellen Sie sicher, dass:

(a) Proben

- in Alkohol gelegt oder mit in einer alkoholischen Lösung getränkten Papiertüchern und/oder Seihtüchern eingewickelt werden, bevor sie in einen thermisch verschweißten Plastiktüte mit freier Flüssigkeit von höchsten 30 ml gelegt werden; oder

- in Fläschchen oder anderen festen Behältern mit höchsten 30 ml Alkohol oder einer alkoholischen Lösung gelegt werden.

(b) Die vorbereiteten Proben werden dann in eine Plastiktüte gelegt und diese wird daraufhin thermisch verschweißt.

(c) Die verpackten Proben werden daraufhin in eine weitere Plastiktüte aus saugfähigem Material gelegt und diese wird thermisch verschweißt.

(d) Die transportfertige Tüte wird dann in einer stabilen Aussenverpackung mit dafür geeigneten Polstermitteln verpackt;

(e) Die entzündbare Flüssigkeit pro Aussenverpackung darf insgesamt nicht 1 l überschreiten; und

(f) Das fertige Paket muss mit folgendem Hinweis versehen werden: „Scientific research specimens, not restricted as per special provision A180 applies“ („Proben für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, unterliegen keinen Beschränkungen, da die Sonderregelung A180 Anwendung findet“).

Thermometer (medizinisch oder klinisch)

Aufgegebenes Gepäck

Sie dürfen ein Fieberthermometer, das Quecksilber enthält für den Eigengebrauch in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen. Ihr Thermometer muss in einer Schutzhülle verpackt sein.

Thermometer, die Quecksilber enthalten, dürfen nicht im Handgepäck mitgeführt werden.

Thermometer oder Barometer

Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Vertreten Sie ein staatliches Wetteramt oder eine offizielle Behörde dieser Art, können Sie ein Thermometer oder Barometer in Ihrem Handgepäck mitführen, sofern Sie dafür die Genehmigung erhalten.

Barometer oder Thermometer müssen in einer stabilen Außenverpackung mit einer abgedichteten Innenverkleidung oder einer Tüte aus starkem auslaufsicheren und durchstoßfestem für Quecksilber undurchlässigem Material, das den Austritt von Quecksilber in jeder Position verhindert, verpackt werden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Mobilitätshilfen

Mobilitätshilfen

Mobilitätshilfen werden angenommen, wenn die Mobilität eines Passagiers aufgrund einer Behinderung, dessen Gesundheit oder Alter oder einer vorübergehenden Mobilitätseinschränkung (z. B. durch ein gebrochenes Bein) eingeschränkt ist.

Batteriebetriebene Mobilitätshilfen mit auslaufsicheren Batterien

Aufgegebenes Gepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen akkubetriebene Rollstühle oder ähnliche Mobilitätsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien, Nickel-Metallhydrid-Batterien oder Trockenbatterien mitführen. Bitte ergreifen Sie Maßnahmen, um ein unbeabsichtiges Einschalten Ihrer Mobilitätshilfe(n) zu verhindern.

Auslaufsichere Batterien dürfen keine freien oder nicht absorbierten Flüssigkeiten enthalten. Wenn Sie außerdem die Batterien aus Ihrer/n Mobilitätshilfe(n) entnehmen, müssen die entnommenen Batterien, sowie Ersatzbatterien in einer stabilen, festen Verpackung verpackt und im Frachtraum befördert werden.

Sie dürfen höchstens eine auslaufsichere Nassbatterie als Ersatz oder zwei Nickel-Metallhydrid-Batterien oder Trockenbatterien mitführen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Batteriebetriebene Mobilitätshilfen mit Lithiumbatterien

Aufgegebenes Gepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen mit Lithium-Ionen-Batterien betriebene Rollstühle oder andere Mobilitätsmittel dieser Art mitführen.

Ist Ihre Batterie an Ihrer Mobilitätshilfe angebracht, gelten keine Höchstwerte für die Nennenergie in Wattstunden (Wh). Entnehmen Sie die Batterie jedoch aus Ihrer Mobilitätshilfe, darf die Batterie eine Nennenergie in Wattstunden von 300 Wh nicht überschreiten. Ist Ihre Mobilitätshilfe mit zwei Batterien ausgestattet und Sie entnehmen diese, darf jede der Batterien eine Nennenergie in Wattstunden von 160 Wh nicht überschreiten.

Die entnommenen Batterien und Ersatzbatterien müssen in einer Schutzhülle verpackt und in der Kabine mitgeführt werden. Hinweis zu Ersatzbatterien: Sie dürfen höchstens eine Lithium-Ionen-Batterie mit einer Nennenergie in Wattstunden von bis zu 300 Wh als Ersatz oder höchstens zwei Lithium-Ionen-Batterien mit jeweils einer Nennenergie in Wattstunden von bis zu 160 Wh als Ersatz mitführen. Entnommene Batterien müssen ordnungsgemäß verpackt werden, um einen Kurzschluss oder Schaden zu verhindern.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Batteriebetriebene Mobilitätshilfen mit auslaufbaren Batterien

Aufgegebenes Gepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Mobilitätsmittel mit auslaufbaren Batterien mitführen.

Die Batterie Ihrer Mobilitätshilfe(n) sollte nach Möglichkeit mit einer flüssigkeitsresistenten Öffnungskappe ausgestattet sein. Kann Ihre Mobilitätshilfe nicht in einer senkrechten Lage geladen, verstaut, gesichert und entladen werden oder wird die Batterie Ihrer Mobilitätshilfe nicht ausreichend geschützt, muss die Batterie entnommen werden.

Die entnommene Batterie muss in einer stabilen, festen Verpackung, die auslaufsicher und resistent gegen Batterieflüssigkeit ist, mitgeführt werden. Die entnommene Batterie muss außerdem gegen Kurzschlüsse geschützt, aufrecht in ihrer Verpackung gesichert und in dafür geeignetem saugfähigem Material eingewickelt werden, das den gesamten Flüssigkeitsinhalt ausreichend aufnehmen kann.

Die Verpackung muss mit dem Hinweis „BATTERY, WET, WITH WHEELCHAIR“ (Nassbatterie, mit Rollstuhl) oder „BATTERY, WET, WITH MOBILITY AID“ (Nassbatterie, mit Mobilitätshilfe) sowie den Etiketten für „Korrosiv“ und für die Verpackungsausrichtung versehen werden. Das fertige Paket wird in den Frachtraum geladen. Mehr Informationen erhalten Sie, wenn Sie sich zwecks Genehmigung der Fluggesellschaft an uns wenden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Persönliche und wissenschaftliche Güter

Persönliche und wissenschaftliche Güter

Überwachungsgeräte für chemische Stoffe

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sind Sie ein Mitarbeiter einer Organisation für den Verbot chemischer Waffen auf Geschäftsreise, dürfen Sie vorbehaltlich einer Genehmigung Geräte zur Überwachung chemischer Stoffe mitführen. Darin inbegriffen ist ein Überwachungsgerät für chemische Stoffe (CAM) und/oder ein Überwachungsgerät zur schnellen Identifikation mit Alarm (RAID-M), das keine Lithium-Batterien enthält.

Überwachungsgeräte für chemische Stoffe müssen sicher verpackt werden. Hilfsmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen die in Tabelle 10.3.C der IATA Gefahrgutvorschriften festgelegten Aktivitätshöchstwerte nicht überschreiten.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Verwendung von Trockeneis (fester Kohlendioxid) für verderbliche Waren

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen bis zu 2,5 kg an Trockeneis mit verderblicher Ware, die nicht als Gefahrengut gilt, in Verpackungen, die ein Entweichen von Kohlendioxidgas ermöglichen, in Ihrem Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck mitführen.

Trockeneis enthaltende Verpackungen in aufgegebenem Gepäck müssen mit dem Nettogewicht des Trockeneises und dem Hinweis „DRY ICE“ versehen werden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Hitzeerzeugende Gegenstände

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen hitzeerzeugende Gegenstände, wie Unterwasserlampen (Taucherlampen) und Lötkolben mitführen.

Wenn Sie batteriebetriebene Geräte mitführen, die extreme Hitze erzeugen können und bei Aktivierung einen Brand verursachen könnten, wie es der Fall bei lichtstarken Unterwasserlampen ist, müssen der hitzeerzeugende Teil und die Batterie voneinander getrennt werden.

Dies kann durch den Ausbau der hitzeerzeugenden Komponente der Batterie oder einer anderen Komponente, wie z. B. der Sicherung, geschehen. Ausgebaute Batterien müssen gegen Kurzschlüsse geschützt und im Handgepäck mitgeführt werden.

Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Brennstoff- oder Brennstoffzellenmotoren

Aufgegebenes Gepäck

Motoren und Geräte mit Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellenmotoren werden nur bei Einhaltung der untenstehenden Anforderungen zur Beförderung angenommen.

Der Motor, bzw. die Geräte dürfen keine weiteren gefährlichen Gegenstände und keine Batterien enthalten.

Der Motor wird von einem Brennstoff angetrieben, der keine der Klassifizierungskriterien der Unterklassen oder Abschnitte der Gefahrengutvorschriften erfüllen; oder

Der Brennstofftank des Fahrzeugs, der Maschine oder eines anderen Apparats hat noch nie Brennstoff enthalten oder der Brennstofftank wurde ausgespült und Verdampfungen gereinigt, sowie angemessene Maßnahmen ergriffen, um Risiken vorzubeugen.

Der Passagier muss ein schriftliches oder digitales Dokument vorlegen, in dem die durchgeführten Spül- und Reinigungsverfahren aufgeführt werden.

Das gesamte Brennstoffsystem des Motors muss frei von freier Flüssigkeit sein und alle Brennstoffleitungen versiegelt, mit einer Kappe versehen oder sicher an der Maschine oder dem Gerät angeschlossen sein.

Streichhölzer und Feuerzeuge

Dieser Gegenstand darf nur am eigenen Körper mitgeführt werden

Sie dürfen eine Schachtel Streichhölzer oder ein kleines Feuerzeug, das kein Flüssigbrennstoffgas enthält, am eigenen Körper für Ihren persönlichen Gebrauch mitführen. Ihr Feuerzeug sollte nur mit zwei unabhängigen Aktionen von Ihnen gezündet werden können. Streichhölzer und Feuerzeuge dürfen nicht in Ihrem aufgegebenen Gepäck oder Ihrem Handgepäck mitgeführt werden.

Außerdem dürfen Sie keinen Brennstoff und keine Nachfüllpatronen für Feuerzeuge an Ihrem Körper, in Ihrem aufgegebenen Gepäck oder Ihrem Handgepäck mitführen. Darüber hinaus dürfen Sie keine Überallzünder-Streichhölzer oder Blauflammen- und Zigarrenfeuerzeuge mitführen.

Lithiumbatteriebetriebene Feuerzeuge wie zum Beispiel Laser-Plasma-Anzünder, Teslaspulen-Anzünder, Flux-Anzünder, Lichtbogen-Anzünder oder Doppellichtbogen-Anzünder ohne Schutzkappe oder einen anderen Schutz gegen unbeabsichtigtes Zünden sind ebenfalls verboten.

Nichtradioaktive medizinische und kosmetische Artikel

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen nichtradiokative medizinische oder kosmetische Artikel in Ihrem aufgegebenen Gepäck und Handgepäck mitführen. Darin inbegriffen sind Aerosole wie Haarspays, Parfüms und Eau de Cologne, sowie alkoholhaltige Arzneimittel. Sie dürfen auch nicht entzündbare, nicht giftige Aerosole der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für den Sport oder Heimgebrauch mitführen.

Die Gesamtnettomenge nichtradioaktiver medizinischer oder kosmetischer Artikel und nicht entzündbarer, nicht giftiger Aerosole der Unterklasse 2.2 dürfen ein Gewicht von 2 kg oder eine Menge von 2 l nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Nettomenge der einzelnen Artikel nicht 0,5 kg oder 0,5 l überschreiten.

Auslassventile von Sprühdosen müssen mit einem Deckel oder einem anderen angemessenen Mittel gegen eine versehentliche Freisetzung der Inhalte geschützt werden. Bitte beachten Sie, dass weitere Beschränkungen gelten können.

Werden sie im Handgepäck mitgeführt, können aufgrund von anderen Vorschriften, wie den Regelungen hinsichtlich Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, weitere Beschränkungen gelten.

Permeationsgeräte

Aufgegebenes Gepäck

Sie dürfen Permeationsgeräte zur Kalibrierung von Luftqualität-Überwachungsgeräten in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen. Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihre Geräte den Anforderungen der Sonderbestimmung A41 der IATA Gefahrgutvorschriften entsprechen.

Es gelten weitere Beschränkungen. Kontaktieren Sie uns, um mehr Informationen zu erhalten.

Sicherheitsmittel

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck
Genehmigung erforderlich

Sie dürfen keine Sicherheitsmittel wie Aktenkoffer, Geldbehälter oder -taschen, etc. mitführen, die gefährliche Güter wie z. B. pyrotechnisches Material und Lithiumbatterien enthalten.

Sie dürfen jedoch bestimmte Sicherheitsmittel in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen, wenn die Ausrüstung bestimmte Anforderungen erfüllen.

Es gelten weitere Beschränkungen. Kontaktieren Sie uns, um nähere Informationen zu erhalten.

Pulver

Pulver

Pulverartige Stoffe

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen keine pulverartigen Stoffe in Behältern mit einer Füllkapazität über 350 ml in Ihrem Handgepäck mitführen. Stoffe dieser Art werden weiteren Überprüfungen unterzogen. Jedoch dürfen Sie pulverartige Stoffe in Behältern mit einer Füllkapazität von über 350 ml in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitführen.

Die obigen Beschränkungen gelten nicht für ärztlich verschriebene pulverartige Stoffe, Babynahrung und sterbliche Überreste von Menschen.

Zollfreie Einkäufe pulverartiger Stoffe müssen in dicht verschlossenen manipulationssicheren Tüten (STEB) verpackt werden.

Für Passagiere, die aus den/in die unten aufgeführten Länder(n) reisen, gelten Beschränkungen für pulverartige Stoffe:

Australien

Passagiere, die von einem internationalen Flughafen in Australien abfliegen. Fluggäste, die mit Qatar Airways über Sydney nach Canberra reisen, müssen in Sydney durch die Sicherheitskontrolle im internationalen Transitbereich.

Neuseeland

Passagiere, die von einem internationalen Flughafen in Neuseeland abfliegen, einschließlich Transferpassagiere, die durch die internationalen Sicherheitskontrollpunkte in Neuseeland reisen.

Qatar

Passagiere, die auf Direktflügen von Qatar in die Vereinigten Staaten von Amerika reisen.

Beschränkte Gegenstände

Beschränkte Gegenstände

Stumpfe Gegenstände

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen keine stumpfen Gegenstände mitführen, die beim Gebrauch in der Kabine schwerwiegende Verletzungen verursachen könnten. Diese Gegenstände können in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Beispiele für diese Gegenstände sind:

- Baseball- und Softballschläger

- Kampfsportausrüstung

- Schläger wie z. B. Schlagstöcke und andere zum Schlagen verwendete Gegenstände

Spreng- und Zündstoffmittel

Genehmigung erforderlich

Sie dürfen Spreng- und Zündstoffmittel (einschließlich Nachbildungen), die schwerwiegende Verletzungen verursachen oder die Sicherheit des Flugzeuges gefährden könnten, nicht mitführen, z. B.:

- Munition (darf mit Genehmigung in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden)

- Sprengkapseln

- Zünder und Zündschnüre

- Minen, Granaten und andere explosive militärische Geräte

- Feuerwerk

- Raucherzeugende Kanister oder Patronen, die Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe enthalten

Pistolen und Gewehre

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen keine Gewehre, Feuerwaffen und andere Mittel in der Flugzeugkabine mitführen, die Projektile abschießen, um schwere Verletzungen zu verursachen, oder die irrtümlich dafür gehalten werden könnten, einschließlich Spielzeug, Antiquitäten und Nachbildungen. Folgende Gegenstände können jedoch in Ihrem aufgegebenen Gepäck befördert werden:

- Schusswaffen aller Art, einschließlich Pistolen, Revolver, Gewehre und Schrotflinten (Beförderung in Ihrem aufgegebenen Gepäck bedarf einer Genehmigung)

- Spielzeugpistolen, Nachbildungen und Imitationen von Gewehren, die mit echten Waffen verwechselt werden könnten

- Bestandteile von Schusswaffen (außer Zielfernrohr)

- Druckluft- und Kohlendioxidgewehre, einschließlich Pistolen, Schrotpistolen, Flinten und BB-Pistolen

- Signalpistolen und Startschusspistolen

- Bögen, Armbrüste und Pfeile

- Harpunen

- Steinschleuder und Katapulte

Elektroschockwaffen und handlungsunfähig machende Mittel

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen keine Elektroschockmittel in der Flugzeugkabine mitführen. Diese Gegenstände dürfen bei Erteilung einer Genehmigung in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

- Elektroschockmittel wie Elektroschocker (z. B. Taser) und Elektroschockstäbe

- Apparate zur Viehbetäubung und -tötung

- Handlungsunfähig machende und abwehrunfähig machende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfefferspray, Tränengas, Säuresprays und Insektenschutzsprays

Scharfe Gegenstände

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen keine scharfkantigen oder spitzen Gegenstände in der Flugzeugkabine mitführen. Folgende Gegenstände dürfen in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

Gegenstände, die zum Zerkleinern bestimmt sind, wie z. B. Äxte, Beile und Hacken

- Eispickel

- Rasierklingen und Teppichschneidemesser

- Messer mit Klingen von mehr als 6 cm Länge

- Scheren mit Klingen von mehr als 6 cm Länge, gemessen vom Drehpunkt

- Spitze oder scharfkantige Kampfsportmittel wie Schwerter und Säbel

Diese Gegenstände dürfen in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

Arbeitswerkzeug

Aufgegebenes Gepäck
Handgepäck

Sie dürfen kein Arbeitswerkzeug, das schwere Verletzungen verursachen könnte, in der Flugzeugkabine mitführen. Folgende Gegenstände dürfen in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

- Brechstangen

- Bohrer und Bohrerspitzen einschl. kabelloser tragbarer Bohrmaschinen

- Werkzeug mit Klingen oder Stielen von mehr als 6 cm Länge, die als Waffen verwendet werden könnten (z. B. Schraubendreher und Meißel)

- Sägen einschl. kabelloser tragbarer Motorsägen

- Schweißbrenner

- Bolzensetzgerät und Nagelpistole

Diese Gegenstände dürfen in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

Die oben aufgeführten Mengen können abhängig vom Produkt oder dem Aggregatzustand des Stoffes weiteren Beschränkungen und/oder Vorschriften wie den Vorschriften hinsichtlich Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und lokalen Vorschriften unterliegen.

Befolgen Sie beim Packen von gefährlichen Gütern bitte die Vorschriften des Internationalen Luftfahrtverbandes IATA (International Air Transport Association) sowie der zuständigen örtlichen Behörden.

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